
Die Entwicklung des Lebensmittelrechtes
Die Ursprünge des Lebensmittelrechtes sind uns schon von den Kulturvölkern des
Altertums bekannt. Die wahrscheinlich älteste lebensmittelrechtliche Vorschrift, um
den einzelnen und die Gemeinschaft vor gesundheitlichen Schäden und Betrug zu
schützen, wurde im Vorderen Orient auf einer phönizischen Steinplatte eingeritzt
gefunden: „Du sollst den Wein Deines Nachbarn nicht verzaubern.“1
Als ersten Vorläufer der heutigen Lebensmittelkontrolleure könnte die griechische
Marktpolizei beschrieben werden, die u.a. den Verkehr mit Vieh und Fleisch
überwachte. Auch im antiken Rom gab es sogenannte Ädilen, die sich um die
Sauberkeit auf Straßen und Plätzen kümmerten, sowie Stände, Waagen und Gefäße
inspizierten, verdorbene Lebensmittel beschlagnahmten und gegen Betrüger
einschritten. Im Altertum arbeiteten in Rom weiterhin sogenannte Lipripens, Waagund
Marktmeister, vor denen Handelsgeschäfte aller Art abgeschlossen werden
mußten und die das in Zahlung gegebene Metall abwogen.
Im Jahre 1120 steht im Soester Stadtrecht geschrieben: „Wer faulen Wein mit gutem
Weine mischt, der hat, wenn er überführt wird, sein Leben verwirkt.“2. Die erste uns
tatsächlich bekannte Hygienevorschrift stammt aus Dortmund im Jahre 1250 und
besagt, daß das Anfassen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen mit bloßen Fingern
verboten ist.
In den Jahren 1444-1456 gab es die „Nürnberger Urteile“ . Aufgrund dieser wurden
mehrere Handelsleute mit ihren verfälschten Gewürzen verbrannt oder lebendig
begraben. Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel erzeugte, wurde eingekerkert
und gezwungen, die Ware selbst zu essen. 1497 befasste sich der Reichstag in
Lindau mit der Bekämpfung des Weinschwefelns und 1498 wurde daraufhin die
„Königliche Weinordnung“ in Freiburg vom Reichstag aufgestellt, worin das
Schwefeln von Wein reglementiert wurde. Die „Peinliche Gerichtsordnung“ , erlassen
von Karl V. im gleichen Jahr, behandelt in Artikel 113 die Bestrafung der Fälscher
von Kaufmannsgut. In Süddeutschland gab es die ersten Ansätze zur
Biergüteüberwachung durch den „Bierkieser“ : Bier wurde auf einen Holzbalken
gegossen und der Kieser setzte sich mit einer Lederhose darauf. Klebte die Hose am
Holz, war das Bier gut.
Für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ist das Jahr 1516 von großer
Bedeutung. Hier entstand das Reinheitsgebot des Bierbrauens, angeblich die älteste,
noch existierende lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Sie wurde von Herzog
Wilhelm IV. von Bayern erlassen und besagt, daß zum Brauen von Bier nichts außer
Hopfen, Malz und Wasser verwendet werden darf. Heute wird noch Hefe zugesetzt,
ein Bestandteil, den man damals nicht kannte, da die zufällig in der Luft befindlichen
Hefen die Gärung erledigten. Inzwischen ist diese Vorschrift außer für die Erhaltung
und Sicherung der Bierqualität auch als Marketing-Instrument des deutschen
Brauwesens unverzichtbar.
Etwas später, im Jahre 1677 findet man in der Fleischerordnung Leipzig: "Würde ein
Fleischer das Fleisch, welcherlei es auch sei, fälschen, aufblasen, abgeschlachtetes
mit frischem Blute anstreichen oder sonsten durch Zeichen und Eiterabschneiden
unkenntlich machen, so soll er deswegen jedes Mal Strafe verfallen sein.“3 Da
gepanschte Weine oder gefälschtes Fleisch an der Tagesordnung waren, sollten
Abschreckung die Missstände beseitigen. Das Abschneiden von Fingern, Ohren oder
Händen war ein gängiges Verfahren, was z.B. im Jahre 1440 Fritz Helbing aus
Nürnberg die Ohren kostete, da er beim Getreideabwiegen betrogen hatte.
Einige Jahrhunderte später, genauer im Jahre 1871 wurde das erste
Reichsstrafgesetzbuch erlassen, das auch das Lebensmittelrecht beinhaltete und bei
Verstößen Geldbußen bis zu DM 150,-- auferlegte. Am 14. Mai 1897, nach langen
Beratungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes über die Dauer von 8 Jahren, erließ
Wilhelm von Gottes Gnaden (deutscher Kaiser & König von Preußen) das erste
Reichsgesetz betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und
Gebrauchsgegenständen. Es führte den vorbeugenden Verbraucherschutz ein und
regelte die polizeilichen Befugnisse für die Durchführungen der Kontrollen.
Am 01.10.1927 trat ein neues Lebensmittel-Gesetz in Kraft: Das LMBG
(Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz). Dieses war mit einer Änderung der
Strafbestimmungen im Jahre 1943 bis zum 23.12.1958 gültig. Parallel dazu hatten in
der Zeit von 1933 bis Kriegsende das Lebensmittelgesetz und die Anordnungen des
Reichsnährstandes Gültigkeit. Doch die Lebensmitteltechnologie veränderte sich und
Bestrebungen nach einer Reform wurden laut. So entstanden im Jahre 1958 das
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (=LMG), sowie das
Lebensmittelbuch, in dem nach österreichischem Vorbild des Codex Alimentarius die
Beurteilungsmerkmale bestimmter Lebensmittel konkretisiert wurden.
1974 verabschiedete man erneut eine Reform des LMBG, das jetzt auch Tabakstoffe
und Kosmetika umfasste. Für Wein und Milch wurden eigene Gesetze erarbeitet. Mit
einigen Ergänzungen im Laufe der Jahre ist eine Neufassung des LMBG
bekannt gegeben worden, das bis zum heutigen Tage Gültigkeit hat und als
Dachgesetz des Lebensmittelrechtes gilt.
Letzte umfassende Neuerung im lebensmittelrechtlichen Bereich ist die europäische
Lebensmittelhygieneverordnung, die im Jahre 1998 in Deutschland in Kraft getreten
ist. Somit gelten in der Bundesrepublik Deutschland einheitliche Maßgaben im
Bereich der Lebensmittelhygiene und die Verordnungen der einzelnen Bundesländer
haben keine Gültigkeit mehr.
1 Ratgeber Lebensmittelrecht, 5. Auflage 2000, dtv, Seite 1, Satz 6
2 Ratgeber Lebensmittelrecht, 5. Auflage 2000, dtv, Seite 2, Satz 3
3 Ratgeber Lebensmittelrecht, 5. Auflage 2000, dtv, Seite 2, Satz 6